Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96b SächsHSG - Direktorin oder Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Studienakademie. Sie oder er nimmt die ihr oder ihm von diesem Gesetz und der Rektorin oder dem Rektor übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie und trifft alle Entscheidungen in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Studienakademie, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Studienakademierat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich.

(2) Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für

  1. 1.

    die regelmäßige Unterrichtung des Rektorates, des Studienakademierates und des Erweiterten Studienakademierates über alle wichtigen Angelegenheiten der Studienakademie,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Studienakademie im Benehmen mit dem Studienakademierat,

  3. 3.

    den Abschluss der Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat.

Die Direktorin oder der Direktor ist dafür verantwortlich, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Rektorates vom Studienakademierat in der Regel aus dem Kreis der der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(4) Hält die Direktorin oder der Direktor einen Beschluss oder eine Maßnahme eines Organs der Studienakademie für rechtswidrig, hat sie oder er dies zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft das Organ nicht ab, unterrichtet die Direktorin oder der Direktor das Rektorat, das abschlie- ßend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.

(5) Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Direktorin oder der Direktor von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. § 87 Absatz 13 gilt entsprechend.

(6) Die Direktorin oder der Direktor kann vom Studienakademierat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, dürfen hierbei stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.