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§ 72a SchulG LSA - Schulspeisung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat darauf hinwirken, schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorzusehen. Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden. In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.