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§ 27 EigBGes - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

(2) 1Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem durch die Gemeindevertretung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer hierzu ergangenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. 2In der Betriebssatzung kann festgelegt werden, dass die Prüfung nach Satz 1 durch das für die Gemeinde zuständige Rechnungsprüfungsamt erfolgt. 3Die Änderung der Satzung bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt. 4Der Jahresabschluss ist zu prüfen; sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Prüfung auch auf diesen. 5Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. 6Über die Prüfung ist schriftlich in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu berichten. 7Das Nähere bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(3) 1Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen. 2Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. 3In der Betriebssatzung kann eine kürzere Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt werden; diese muss mindestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres betragen. 4Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Entlastung der Betriebsleitung; versagt sie die Entlastung, hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(4) 1Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Wortlaut mit Datum anzugeben. 3Hat der Abschlussprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf besonders hinzuweisen. 4Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)