§ 113 GO BT - Wahl des Wehrbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).