§ 21 GO NRW - Einwohner und Bürger
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.