§ 12 BremÖPNVG - Zuständigkeitsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 9240-d-1
Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Er ist auch Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach § 10.