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§ 56 HWaG - Träger der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen (§ 4a) sind von der Wasserbehörde zu unterhalten, wiederherzustellen und zu verteidigen.

(2) Bei Hochwasserschutzanlagen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen (private Hochwasserschutzanlagen), obliegen die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung dem Eigentümer der Anlage oder eines Anlageteils sowie demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt.