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§ 11 LDG - Kürzung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der prozentualen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens 20 % auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.