§ 26 GKZ - Ausdehnung der Satzungsbefugnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
- Amtliche Abkürzung
- GKZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2805-1
(1) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern.
(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.