§ 135b BauGB - Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Bibliographie
- Titel
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2.
die zulässige Grundfläche,
- 3.
die zu erwartende Versiegelung oder
- 4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.