§ 95 LPersVG - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 des Schulgesetzes (SchulG) sowie das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.