§ 27 SpkG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
Die Sparkassen und der Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle unterliegen der Staatsaufsicht. Sie stellt die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicher, soweit nicht für die Sparkassen darüber hinaus durch Rechtsvorschrift die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.