§ 51 ThürLaufbG - Laufbahnverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLaufbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Die für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörden können unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahnen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere
- 1.
die Einrichtung von Laufbahnzweigen nach § 9,
- 2.
- 3.
Festlegungen über die Anrechnung und den Inhalt hauptberuflicher Tätigkeiten als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 23,
- 4.
die Festlegung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 24,
- 5.
- 6.
Festlegungen zur Ausgestaltung eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 41 bis 43,
- 7.
die Festlegung von Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel nach § 45 und
- 8.
die Festlegung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen für Ernennungen in das erste Amt über dem Eingangsamt.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Beförderungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 5 Satz 1 auf das erste Beförderungsamt beschränkt werden. Darüber hinaus können von den §§ 39, 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen werden, wenn dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.