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§ 8 RsprEinhG - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
RsprEinhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
304-1

1Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.