§ 53 ThürAbgG - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Fraktionen haben über ihre Ausgaben und Einnahmen sowie über ihr Vermögen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 und 3 Buch zu führen. Mit Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 beschaffte Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen, sofern sie mindestens einen Wert von 410 Euro haben und nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
(2) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.