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§ 3 SStiftG - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
Amtliche Abkürzung
SStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt in schriftlicher Form durch die Stiftungsbehörde.