§ 17 FlüAG - Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
Die von den unteren Aufnahmebehörden nach § 7 untergebrachten Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2.