§ 57 HGO - Vorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. 2Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. 3Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.
(2) 1Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt. 2Das Gleiche gilt für seine Vertreter.
(3) 1Der Vorsitzende repräsentiert die Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit. 2Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindevertretung.
(4) 1Der Vorsitzende fördert die Arbeiten der Gemeindevertretung gerecht und unparteiisch. 2In diesem Rahmen kann er die Einwohner über das Wirken der Gemeindevertretung informieren.
(5) In der Erledigung seiner Aufgaben informiert und unterstützt ihn der Gemeindevorstand; erforderliche Mittel sind ihm zur Verfügung zu stellen.