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§ 53 LWO - Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Die Gemeindeverwaltung soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6) wählen.

(2) Die Gemeindeverwaltung vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit; § 38 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeindeverwaltung richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 47 Abs. 4 bis 7 und § 50.

(4) § 52 Abs. 6 Satz 3 bis 8, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.