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§ 7 FRG - Anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Fremdrentengesetz (FRG) 
Redaktionelle Abkürzung
FRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
824-2

Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.