§ 16a AZV - Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
- Amtliche Abkürzung
- AZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde Abweichungen von § 12 zulassen, insbesondere kann eine Befreiung von dem regelmäßigen täglichen Gleitzeitrahmen und der Pflicht zur Führung eines Gleitzeitkontos zugelassen werden.