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§ 53a JAPO - Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden (Teilzeitausbildung) im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pfege

  1. 1.

    mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eines laut ärztlichen Gutachtens pfegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

(2) Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Verpfichtung zur Teilnahme an sämtlichen Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgängen und sonstigen Lehrgängen sowie zur Anfertigung der vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten (§ 50) bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Zum Ausgleich der Reduzierung des regelmäßigen Dienstes nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung bei einer oder zwei Ausbildungsstellen, die von dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung entsprechend den Belangen der Ausbildung bestimmt werden. Die Gesamtleitung der Ausbildung nach Satz 2 obliegt dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung bei einer der in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen der jeweiligen Regierung.

(4) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der nach § 46 Abs. 3 Satz 3 bestimmten Bewerbungsfrist bei dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 möglich. Der Antrag ist in diesem Fall spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Fall des Satzes 2 nur für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Eine Rückkehr zur Vollzeitausbildung ist auch bei einem Wegfall des Grundes ausgeschlossen.