§ 144 BbgSchulG - Bestehende Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.