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§ 22 SächsFAG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. Es werden 104 907 000 Euro im Jahr 2025 und 55 603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich

  1. 1.

    im Jahr 2026 für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 9 um 41 000 000 Euro aus in Vorjahren nicht verausgabten Mitteln für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs,

  2. 2.

    um Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 4 und 10.