§ 22 SächsFAG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. Es werden 104 907 000 Euro im Jahr 2025 und 55 603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich
- 1.
im Jahr 2026 für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 9 um 41 000 000 Euro aus in Vorjahren nicht verausgabten Mitteln für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs,
- 2.
um Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 4 und 10.