§ 8 RAVG Bln - Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
Hinterbliebenenrente,
- 4.
Erstattung von Beiträgen,
- 5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
- 6.
Kapitalabfindung, insbesondere
- a)
für hinterbliebene Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch nachfolgende Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt,
- b)
für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.