Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 RAVG Bln - Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Amtliche Abkürzung
RAVG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
830-1

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente,

  4. 4.

    Erstattung von Beiträgen,

  5. 5.

    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,

  6. 6.

    Kapitalabfindung, insbesondere

    1. a)

      für hinterbliebene Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch nachfolgende Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt,

    2. b)

      für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.