Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 HBO - Wohnungen

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO)
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-123

(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(3) 1Für jede Wohnung in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 ist ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. 2In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit mehr als zwei Wohnungen sind zusätzlich ausreichend große, leicht erreichbare Abstellräume insbesondere für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen; die Herstellung als Gemeinschaftsräume ist zulässig. 3Die Abstellräume nach Satz 2 müssen schwellenlos zugänglich sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. 4Satz 1 und 2 gelten nicht für Wohnungen, die durch Dachausbau, Aufstockung oder Umnutzung rechtmäßig bestehender Gebäude entstehen.

(4) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 30 bis 35, 37, 38 Abs. 4 bis 8 und 39 nicht anzuwenden.

(5) 1Werden rechtmäßig bestehende Gebäude zur Schaffung von Wohnraum erstmals um ein Geschoss aufgestockt, gilt dass

  1. a)

    auf bestehende Bauteile die §§ 30, 32 bis 35, 37, 38 Abs. 4 bis 8 und 39 nicht anzuwenden sind,

  2. b)

    im Geschoss der Aufstockung die Anforderungen an tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile der bisherigen Gebäudeklasse gelten,

  3. c)

    in den Wänden notwendiger Treppenräume Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben müssen,

  4. d)

    in den Wänden notwendiger Treppenräume Öffnungen zu neu geschaffenen Nutzungseinheiten mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben müssen, wenn die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die sonstigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 38 Abs. 6 entsprechen,

  5. e)

    an oberster Stelle notwendiger Treppenräume eine Öffnung nach § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 zu schaffen ist und

  6. f)

    notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m trockene Löschwasserleitungen haben müssen, sofern das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet.

2Satz 1 gilt auch für den Ausbau eines Geschosses zur Schaffung von Wohnraum, einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.