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§ 26a HGO - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

1Die Mitglieder eines Organs der Gemeinde sind verpflichtet, die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal jährlich dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen, dem sie angehören. 2Der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zu. 3Das Nähere des Verfahrens kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.