§ 91 LVwVfG - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei offenen Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.