§ 16 NachwV - Ausfüllen der Begleitscheine (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-3
Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme der Abfälle auszufüllen. Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."