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§ 1 BSÜG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.
    im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
    und
  2. 2.
    die Beschäftigung von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern (personeller Sabotageschutz).