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§ 27b LHG - Örtliches Rektorat der Studienakademie an der DHBW

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, die Dekaninnen und Dekane sowie die Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie bilden zusammen das Örtliche Rektorat. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie leitet das Örtliche Rektorat. Dem Örtlichen Rektorat gehört die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung mit beratender Stimme an. In Angelegenheiten, die der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie nach § 16 Absatz 8 Satz 3 vom Präsidium der DHBW übertragen worden sind, können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie gefasst werden. Erhebt die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung Widerspruch gegen eine Maßnahme im Rahmen der ihr oder ihm von der Kanzlerin oder dem Kanzler übertragenen Befugnisse nach § 27a Absatz 6, weil sie oder er die Maßnahme für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie eine Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen.

(2) Das Örtliche Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie insbesondere bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder sowie Regelungen zur Vertretung und zum Verfahren festlegt. Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind mindestens nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren.

(3) Das Örtliche Rektorat unterstützt die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Wahrnehmung deren oder dessen Aufgaben. Das Örtliche Rektorat erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der überörtlichen Belange der DHBW. Zu den Aufgaben des Örtlichen Rektorats gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Koordinierung der Zusammenarbeit der Fakultäten und der Angelegenheiten, von denen mehr als eine Fakultät betroffen ist,

  2. 2.

    nach Beteiligung der Fakultätsräte die Beschlussfassung zu fakultätsübergreifenden Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen,

  3. 3.

    die Mitwirkung bei der Planung der weiteren, auch akademischen, Entwicklung der Studienakademie,

  4. 4.

    die Aufstellung und Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans für die Studienakademie, soweit ihm diese vom Präsidium übertragen worden ist,

  5. 5.

    die Stellungnahme zu Vorschlägen für Funktionsbeschreibungen von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,

  6. 6.

    die Entscheidung über die Verwendung und die Verteilung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2; § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.