§ 13 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) 1Für das Land Niedersachsen werden eine Landeswahlleiterin oder ein Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) berufen. 2Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters wird beim Fachministerium eingerichtet. 3Die der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zugeordneten Stellen werden im Einvernehmen mit ihr oder ihm besetzt.
(2) 1Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. 2Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzer, aus sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und zwei Richterinnen oder Richtern des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. 3§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.