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§ 2 AGVwGO - Besetzung der Senate

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in Verfahren nach § 48 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richtern.