§ 47 EuWO - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Europawahlordnung (EuWO)
- Amtliche Abkürzung
- EuWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5-4
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.