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§ 21a DepV - Öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Amtliche Abkürzung
DepV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-22

(1) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. 2Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.