§ 25 LWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.