§ 90 BbgKWahlV - Vernichtung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wahlberechtigtenverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, besondere Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Absatz 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge und die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1.
(5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.