§ 18 BremPolG - Durchsuchung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich fest gehalten wird,
- c)
hilflos ist oder
- d)
nach § 17 durchsucht werden darf,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 4.
es sich um ein Fahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll seine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
(3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit die von der Durchsuchung betroffene Person von diesem aus auf sie zugreifen kann und wenn dies im Hinblick auf den Zweck der Durchsuchung erforderlich und angemessen ist. Die Durchsuchung darf nur jene Teile der räumlich getrennten Speichermedien betreffen, auf die von Geräten der von der Durchsuchung betroffenen Personen aus zugegriffen werden kann. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Zugriff auf Daten Dritter, die erkennbar nicht vom Zweck der Durchsuchung erfasst sind, ist unzulässig. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.