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§ 24 LWO - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er teilt dem Landeswahlleiter fortlaufend die eingegangenen Kreiswahlvorschläge durch Übersendung je einer Fertigung mit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, so unterrichtet der Kreiswahlleiter unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei in einem weiteren Wahlkreis oder in einem weiteren Kreiswahlvorschlag des Wahlkreises oder dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Einzelbewerber auch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er die Vertrauensleute des betroffenen Kreiswahlvorschlags und die beteiligten Kreiswahlleiter auf die Mehrfachbewerbung hin.

(3) Wird gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 31 Abs. 1 LWG), hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Kreiswahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.