§ 83 LWO - Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Das Muster nach der Anlage 26 ist vom Landeswahlleiter spätestens innerhalb von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung von der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60f Abs. 6 Satz 4 LWahlG), mit den auf das jeweilige Volksbegehren bezogenen Angaben öffentlich bekannt zu machen.