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§ 83 LWO - Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Das Muster nach der Anlage 26 ist vom Landeswahlleiter spätestens innerhalb von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung von der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60f Abs. 6 Satz 4 LWahlG), mit den auf das jeweilige Volksbegehren bezogenen Angaben öffentlich bekannt zu machen.