§ 21 HmbSfTG - Höchstgrenze der Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSfTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-3
Die Finanzhilfe darf die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einschließlich angemessener Abschreibungen nicht übersteigen.