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Art. 13 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder den Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.

(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.