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§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamten

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Beamte dürfen erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Hochschullehrer tritt an die Stelle des 45. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. Satz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bisherigen Dienstherrn geteilt werden, oder

  2. 2.

    bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit

    1. a)

      der zu erlangende Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,

    2. b)

      die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen oder

    3. c)

      es sich um Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes handelt.

Satz 3 Nummer 1 gilt für Hochschullehrer entsprechend.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich mit Ausnahme der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf um die Zeiten

  1. 1.

    der tatsächlichen Kinderbetreuung für Kinder unter 18 Jahren,

  2. 2.

    der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung einer Pflegekasse oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen ist,

um jeweils bis zu drei Jahre, sofern in diesem Zeitraum keine berufliche Tätigkeit in dem zu diesem Zeitpunkt im Beamtenverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen zulässigen Umfang ausgeübt wurde. Bei der Einstellung darf das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

(3) Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten für die Freie Hansestadt Bremen die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen. Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme nach Satz 1 auch in den Fällen des dringenden dienstlichen Interesses zum Zwecke der Personalbindung zulassen, dabei ist bei der Abwägung der dienstlichen Interessen und entstehenden Versorgungslasten ein strenger Maßstab anzulegen.