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§ 18e SchulG LSA - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere zu der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3,

  2. 2.

    das Nähere zu der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c,

  3. 3.

    das Nähere zu der Anerkennung und dem Widerruf der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 und 3,

  4. 4.

    die Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen an anerkannten Ergänzungsschulen gemäß § 18d Abs. 1 zu bestimmen; hierbei dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden,

  5. 5.

    das Nähere zu den Voraussetzungen des Vorliegens des besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie

  6. 6.

    das Nähere zur Zuverlässigkeit des Trägers, der Schulleitung und der Lehrkräfte gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

zu regeln.