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§ 8 RiG - Richterrat und Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Als Richtervertretungen werden gebildet:

  1. 1.
    Richterräte für die Beteiligung an den in den §§ 71, 72 Abs. 3, 78, 80 Abs. 1 Buchstabe a) Nummer 12 und 13 , §§ 82, 83 und 84 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie für Richter in Betracht kommen, einschließlich des Zusammenwirkens mit der Personalvertretung nach § 24.
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach Maßgabe des § 38.