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§ 2 HLPG - Landesweite Raumordnung

Bibliographie

Titel
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Amtliche Abkürzung
HLPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
360-19

(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.

(2) 1Für das Gebiet des Landes wird als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. 2Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne (§ 5) aufgestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.