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§ 25 LStatG - Voraussetzungen und Empfänger

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

An Verwaltungsstellen können zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben für die regionale Zuordnung bei ihnen vorhandener Daten Schlüssel von regionalen Klassifikationssystemen übermittelt werden. Die Übermittlung an andere Personen oder Stellen ist zulässig, soweit der Empfänger ein öffentliches Interesse an der Kenntnis glaubhaft macht und sichergestellt ist, dass die Verarbeitung der Daten schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt.