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§ 34 BremKJFFöG - Modellförderung durch das Land

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

(1) Das Land Bremen hat auf einen gleichmäßigen Ausbau der Angebote dieses Gesetzes in seinen Stadtgemeinden hinzuwirken. Es unterstützt die Entwicklung neuer Ansätze, die von besonderer oder modellhafter Bedeutung sind.

(2) Modellprojekte für sozialpädagogische Ansätze in der Kinder- und Jugendförderung können gefördert werden, wenn

  1. 1.

    die Modellprojekte innovativ und zeitlich begrenzt sind,

  2. 2.

    sich die Bezüge zu anderen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe herstellen lassen,

  3. 3.

    sie der Weiterentwicklung in der Kinder- und Jugendförderung dienen und

  4. 4.

    die Ergebnisse des Modellprojektes in geeigneter Weise und umfassend dargestellt und veröffentlicht werden.

(3) Bei der Festlegung von Schwerpunkten in der Modellförderung des Landes sind der Landesjugendhilfeausschuss und die Jugendhilfeausschüsse der Stadtgemeinden zu beteiligen.

(4) Zur Unterstützung der fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung nach diesem Gesetz wird von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend, und Integration alle drei Jahre ein Bremer Förderpreis ausgeschrieben. Die Themenstellungen werden im Landesjugendhilfeausschuss beraten.