§ 29 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. 2Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.
(2) 1Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
(3) 1Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 2Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.
(4) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Lande Niedersachsen verzieht.
(5) Die Entscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.