§ 14a GDG - Datenverarbeitung im Rahmen der Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Im Rahmen der Anzeigepflichten nach § 14 Absatz 1 bis 3 dürfen von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle folgende Daten der Anzeigepflichtigen verarbeitet werden:
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift;
- 2.
Geschlecht;
- 3.
Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sofern freiwillig angegeben;
- 4.
Name, Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung oder Anschrift des Ortes, an dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll;
- 5.
Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Spezialisierung;
- 6.
Datum des Beginns und des Endes der Berufsausübung;
- 7.
Datum und Ort der Erteilung der Berechtigung zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung;
- 8.
Anzahl der Beschäftigten der Einrichtung und Aufteilung nach Berufen.
(2) Zum Zwecke der Erstellung eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises gemäß § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf die für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständige Stelle folgende Daten an die gemäß § 291a Absatz 5a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Stelle übermitteln:
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift;
- 2.
Geschlecht;
- 3.
Berufsbezeichnung;
- 4.
Datum und Ort der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung;
- 5.
Datum und Ort des Widerrufs, der Rücknahme oder des Ruhens der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder des Verzichts hierauf;
- 6.
Anschrift des Ortes, an dem der Berufsausübung nachgegangen wird.
(3) Abweichend von § 4d Absatz 1 sind die nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten spätestens ein Jahr nach der Meldung über die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit zu löschen.