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§ 14a GDG - Datenverarbeitung im Rahmen der Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2120-7

(1) Im Rahmen der Anzeigepflichten nach § 14 Absatz 1 bis 3 dürfen von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle folgende Daten der Anzeigepflichtigen verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift;

  2. 2.

    Geschlecht;

  3. 3.

    Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sofern freiwillig angegeben;

  4. 4.

    Name, Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung oder Anschrift des Ortes, an dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll;

  5. 5.

    Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Spezialisierung;

  6. 6.

    Datum des Beginns und des Endes der Berufsausübung;

  7. 7.

    Datum und Ort der Erteilung der Berechtigung zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung;

  8. 8.

    Anzahl der Beschäftigten der Einrichtung und Aufteilung nach Berufen.

(2) Zum Zwecke der Erstellung eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises gemäß § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf die für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständige Stelle folgende Daten an die gemäß § 291a Absatz 5a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Stelle übermitteln:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift;

  2. 2.

    Geschlecht;

  3. 3.

    Berufsbezeichnung;

  4. 4.

    Datum und Ort der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung;

  5. 5.

    Datum und Ort des Widerrufs, der Rücknahme oder des Ruhens der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder des Verzichts hierauf;

  6. 6.

    Anschrift des Ortes, an dem der Berufsausübung nachgegangen wird.

(3) Abweichend von § 4d Absatz 1 sind die nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten spätestens ein Jahr nach der Meldung über die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit zu löschen.